Warendorf (fn-press). In einer von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung in Auftrag gegebenen rechtswissenschaftlichen Untersuchung kommt der Düsseldorfer Staats- und Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Johannes Dietlein zu dem Ergebnis, dass die derzeit in zahlreichen Kommunen diskutierte Einführung einer Pferdesteuer unzulässig wäre.
Nach dem Ergebnis der Untersuchung steht die Einführung einer Pferdesteuer in einem unauflösbaren Konflikt mit dem in fast allen Landesverfassungen, etwa auch in NRW, festgelegte Staatsziel der gemeindlichen Sportförderung. Mit diesem Staatsziel ist es laut Dietlein unvereinbar, die Ausübung anerkannter Sportarten aus Gründen der gemeindlichen Einnahmeerzielung zu erschweren oder gar unmöglich zu machen. Zudem stehe die Besteuerung der Haltung und Nutzung von Pferden in offenkundigem Widerspruch zu den vielfältigen, auch gesetzlich fundierten Förderungsaktivitäten zugunsten der Pferdezucht und des Pferdesportes durch Bund und Länder. Eine Absage erteilte Dietlein insbesondere dem vermeintlichen Argument einer notwendigen Gleichbehandlung der Hunde- und Pferdehaltung. So rechtfertige sich die Hundesteuer durch das legitime Lenkungsziel, die Hundehaltung in den Städten und Gemeinden zu begrenzen. Auf ein entsprechendes Lenkungsziel aber könnten und dürften sich die Kommunen im Hinblick auf die vielfältige rechtliche Förderung der Pferdezucht und des Pferdesports nicht berufen. Unabhängig hiervon handele es sich bei der Pferdesteuer um eine unerwünschte Bagatellsteuer, die schon angesichts des offenkundigen Missverhältnisses zwischen dem erheblichen Verwaltungsaufwand und dem erkennbar geringen Ertrag von den staatlichen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden unterbunden werden sollte.
Zu diesem Gutachten erklärt der Justitiar der FN, Dr. Joachim Wann: „Die Lektüre dieses Gutachtens wird den Kommunalpolitikern, die die Einführung einer Pferdesteuer erwägen, schlagartig vor Augen führen, auf welchen dornenreichen Weg sie sich machen. Die FN ist zuversichtlich, auf der Grundlage dieses Gutachtens in Verwaltungsgerichtsprozessen die Einführung der kommunalen Pferdesteuer aus guten Gründen zu verhindern.“