Satzung

Satzung

Islandpferde- Reiter- und Züchterverband Regionalverein Nordbayern e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
Islandpferde- Reiter und Züchterverband Regionalverein Nordbayern e. V.
Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 1717 beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
Sein Sitz ist Nürnberg. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 23. Juni 1977 und endet am 31. Dezember 1977. Ansonsten ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden
Der Verein ist über den IPZV Landesverband Bayern e. V. Mitglied des IPZV e. V., derzeitiger Sitz:
31162 Bad Salzdetfurth, und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.
Außerdem kann die Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft in anderen übergeordneten Verbänden beschließen.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Regionalverein Nordbayern des Islandpferde- Reiter- und Züchterverbandes bezweckt:
1.1. Das Reiten auf Islandpferden im Sinne eines Ausgleichssportes und zur Vertiefung des Tier und Naturschutzes, insbesondere die Pflege des Jugendsportes und der freien Jugendhilfe.
1.2. Die Erhaltung und Förderung der Reinzucht des Islandpferdes ohne die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu verfolgen. Die Aufklärung über Haltung und Zucht von Islandpferden.
1.3. Die Ausbildung von Reiter und Pferd, auch in den für das Islandpferd typischen Gangarten Tölt und Pass.
1.4. Das Ausrichten von Leistungswettbewerben gemäß Islandpferde-Prüfungsordnung (IPO/FIPO/FIZO).
1.5. Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeitbreitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zum Naturschutz.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung 1977 vom März 1976
(BGBIS.613). Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
6. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 11).

§ 4 Mitgliedschaft im Verein
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern (Hauptmitglieder und Familienmitglieder)
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
zu a) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich aktiv an dem in § 3 dieser Satzung aufgeführten Zweck beteiligen.
zu b) Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer des Vereins werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
zu c) Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Islandpferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Der Antrag auf die Aufnahme in den Verein erfolgt beim Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch den Austritt, der nur zum 31. Dezember des Jahres möglich ist und drei Monate vorher der Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt werden muss.
c) durch den Ausschluss, der aus wichtigen Gründen durch den Vorstand erklärt werden kann. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich. Durch den Austritt oder Ausschluss ausscheidende Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen und sonstigen von der Mitgliederversammlung festgelegten Abgaben an den Verein bis zum Ablauf des
Kalenderjahres verpflichtet, in dem sie ausscheiden. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.

§ 5 Beiträge
1. Der Beitrag für die Mitgliedschaft im IPZV-Nordbayern e. V. wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Jedes Hauptmitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
3. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
4. Besteht für ein Mitglied eine Hauptmitgliedschaft im IPZV-Nordbayern e.V., so können alle weiteren Familienmitglieder für jeweils eine festgelegt Familienmitgliedsjahresgebühr die
Familienmitgliedschaft nutzen.
5. Kinder, Jugendliche, Studenten und Auszubildende zahlen als Hauptmitglied einen festgelegten ermäßigten Beitrag.
6. Beiträge werden am Jahresanfang per Lastschrift eingezogen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand durch eine
Bearbeitungsgebühr, deren Höhe der Vorstand festsetzt.
7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Geschäftsstelle Änderungen der Anschrift und der Bankverbindung mitzuteilen.
8. Bei Eintritt im laufenden Jahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie können an allen Vereinsbeschlüssen teilnehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung einzuhalten und den Beschlüssen des Vereins zu folgen.
b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und seine Gemeinnützigkeit zu fördern,
c) die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren fristgerecht zu zahlen,
d) keinerlei ehrenrührige Handlung zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich ist.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Es gibt:
1. die Jahreshauptversammlung
2. die außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung muss jährlich stattfinden und ist spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen.
Alle Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage, in einem Newsletter an alle Mitglieder per Email, bei
Nichtvorliegen einer email Adresse per Briefpost einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag müssen vier Wochen liegen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis drei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand, schriftlich mit Begründung, eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge können bis zur
Mitgliederversammlung eingereicht werden, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit eines Antrages bejaht, ist dieser Antrag auch ohne vorherige Übersendung als Dringlichkeitsantrag in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zuzulassen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, oder dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder den Antrag unter Angabe eines Grundes stellen. In den Mitgliederversammlungen und den sonstigen Gremien des Vereins hat jedes anwesende ordentliche Mitglied ab dem 16. Lebensjahr eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
a) über die Satzungsänderung
b) über die Auflösung des Vereins.
c) über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die die
Gemeinnützigkeit nicht gefährdet.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Protokolle müssen über den Gang der Verhandlungen einer Mitgliederversammlung Auskunft geben.

§ 9 Vorstand
a) Geschäftsführender Vorstand
1. Vorsitzende/r
2. stellvertretender Vorsitzende/r
3. Schatzmeister
4. Schriftführer
b) Erweiterter Vorstand
Referent für:
1. Sport
2. Breitensport
3. Zucht
4. Jugend
5. Öffentlichkeitsarbeit
6. Medien und IT
7. besondere Aufgaben
Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand werden auf der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied ab dem 18. Lebensjahr. Der Referent für Jugend wird von den ordentlichen Mitgliedern ab dem 14. Lebensjahr gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand auch über das Ende des Geschäftsjahres im Amt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, so kann vom Vorstand ein Vertreter berufen werden, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt ist. Verschiedene Vorstandsämter
können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet, bis dieses Amt durch eine Wahl besetzt werden kann.
Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand kann von jedem seiner Mitglieder nach Bedarf einberufen werden. Die Aufgaben des Vorstandes sind im Aufgabenverteilungsplan im einzelnen geregelt. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben. Sämtliche Ämter des Vereins sind Ehrenämter.

Geschäftsführender Vorstand
Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter muss der Vorstand oder sein Stellvertreter sein.

§ 10 Die Rechnungsprüfung
Die Jahreshauptversammlung wählt auf Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist unzulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung die Buchführung und die Kasse des Vereins zu überprüfen und der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere auf die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu achten, und dies in einer Schlussbemerkung in ihrem Bericht zu vermerken.

§ 11 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger nach § 31A BGB, deren Vergütung € 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 12 Datenschutz
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband ergeben, werden dem Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) folgende personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, email-Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung.

§ 13 Auflösung und Vereinsvermögen
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die gleichzeitig zwei Liquidatoren zu benennen hat. Im
Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines in dieser Satzung festgelegten Zwecks, ist eventuell vorhandenes Vereinsvermögen des Vereins dem IPZV-Dachverband, oder einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder einer gemeinnützig anerkannten Körperschaft mit der Auflage des gemeinnützigen Zwecks, im Sinne des § 3 unserer Satzung, auszuführen.

§ 14
Soweit in vorstehenden §§ nicht abweichende Regelungen getroffen sind, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Fassung der Satzung wurde auf der MVV am 26.01.2014 beschlossen und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister des AG Nürnberg in Kraft.

 
Dr. H.-G. Kraetsch, 1. Vorsitzender                                             R. Aldorf, Schriftführer