Satzung
Islandpferde- Reiter- und Züchterverband Regionalverein Nordbayern e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Islandpferde- Reiter und Züchterverband Regionalverein Nordbayern e. V.
Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 1717 beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen. Sein Sitz ist Nürnberg. Das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden
Der Verein ist über den IPZV-Landesverband Bayern e. V. Mitglied des IPZV e. V., und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Außerdem kann die Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft in anderen übergeordneten Verbänden beschließen.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Regionalverein Nordbayern des Islandpferde- Reiter- und Züchterverbandes bezweckt:
- Das Reiten auf Islandpferden im Sinne eines Ausgleichssportes und zur Vertiefung des Tier- und Naturschutzes, insbesondere die Pflege des Jugendsportes und der freien Jugendhilfe.
- Die Erhaltung und Förderung der Reinzucht des Islandpferdes ohne die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu verfolgen. Die Aufklärung über Haltung und Zucht von Islandpferden.
- Die Ausbildung von Reiter und Pferd, auch in den für das Islandpferd typischen Gangarten Tölt und Pass.
- Das Ausrichten von Leistungswettbewerben gemäß Islandpferde-Prüfungsordnung (IPO/FIPO/FIZO).
- Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit-breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zum Naturschutz.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstig werden.
- Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und Herkunfts-neutral.
Alle Ämter und Funktionsbeschreibungen in dieser Satzung stehen allen Geschlechtern zur Verfügung, unabhängig von ihrer Schreibweise in dieser Satzung.
§ 4 Mitgliedschaft im Verein
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern (Hauptmitglieder und Familienmitglieder)
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
zu a) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich aktiv an dem in § 3 dieser Satzung aufgeführten Zweck beteiligen.
zu b) Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer des Vereins werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
zu c) Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Islandpferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Der Antrag auf die Aufnahme in den Verein erfolgt beim Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod des Mitgliedes
- durch den Austritt, der nur zum 31. Dezember des Jahres möglich ist und drei Monate vorher der Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt werden muss.
- durch den Ausschluss, der aus wichtigen Gründen durch den Vorstand erklärt werden kann. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich.
Durch den Austritt oder Ausschluss ausscheidende Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen und sonstigen von der Mitgliederversammlung festgelegten Abgaben an den Verein bis zum Ablauf des Kalenderjahres verpflichtet, in dem sie ausscheiden. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.
§ 5 Beiträge
- Der Beitrag für die Mitgliedschaft im IPZV-Nordbayern e. V. wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Jedes Hauptmitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
- Besteht für ein Mitglied eine Hauptmitgliedschaft im IPZV-Nordbayern e.V., so können alle weiteren Familienmitglieder für jeweils eine festgelegt Familienmitgliedsjahresgebühr die Familienmitgliedschaft nutzen.
- Kinder, Jugendliche, Studenten und Auszubildende zahlen als Hauptmitglied einen festgelegten ermäßigten Beitrag.
- Beiträge werden am Jahresanfang per Lastschrift eingezogen. Mitglieder, die nicht am Last- schriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand durch eine Bearbeitungs- gebühr, deren Höhe der Vorstand festsetzt.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Geschäftsstelle Änderungen der Anschrift und der Bankverbindung mitzuteilen.
- Bei Eintritt im laufenden Jahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
- Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie können an allen Vereinsbeschlüssen teilnehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzung einzuhalten und den Beschlüssen des Vereins zu folgen.
- durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und seine Gemeinnützigkeit zu fördern,
- die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren fristgerecht zu zahlen,
- keinerlei ehrenrührige Handlung zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich ist.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es gibt:
-
- die Jahreshauptversammlung
- die außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung muss jährlich stattfinden und ist spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen.
Alle Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage, in einem Newsletter an alle Mitglieder per E-Mail, bei Nichtvorliegen einer E-Mail-Adresse per Briefpost einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag müssen vier Wochen liegen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis zum 01.11. des Vorjahres schriftlich mit Begründung gestellt werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, oder dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder den Antrag unter Angabe eines Grundes stellen.
In den Mitgliederversammlungen und den sonstigen Gremien des Vereins hat jedes anwesende ordentliche Mitglied ab dem 16. Lebensjahr eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.
Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss abweichen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung als Online-Veranstaltung stattfinden („virtuelle Mitgliederversammlung“). Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben. Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der Vorstand begründet beschließen. Die Registrierungsfrist legt der Vorstand anlassbezogen fest.
Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und / oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den Vorstand eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-Mail, Fax oder in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür gelten die Bestimmungen zur Einberufung sinngemäß.
Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung ist erforderlich bei Beschlüssen
- über die Satzungsänderung
- über die Auflösung des Vereins.
- über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor- zulegen ist. Die Protokolle müssen über den Gang der Verhandlungen einer Mitgliederversammlung Auskunft geben.
§ 9 Vorstand
- Geschäftsführender Vorstand
- Vorsitzende/r
- stellvertretender Vorsitzende/r
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Erweiterter Vorstand
Referent für:
-
- Sport
- Breitensport
- Zucht
- Jugend
- Öffentlichkeitsarbeit
- Medien und IT
- besondere Aufgaben
Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand werden auf der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied ab dem 18. Lebensjahr. Der Referent für Jugend wird von den ordentlichen Mitgliedern ab dem 14. Lebensjahr gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand auch über das Ende des Geschäftsjahres im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, so kann vom Vorstand ein Vertreter berufen werden, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt ist. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig aus- scheidet, bis dieses Amt durch eine Wahl besetzt werden kann.
Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand kann von jedem seiner Mitglieder nach Bedarf einberufen werden. Die Aufgaben des Vorstandes sind im Aufgabenverteilungsplan im Einzelnen geregelt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sämtliche Ämter des Vereins sind Ehrenämter.
Geschäftsführender Vorstand
Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter muss der Vorstand oder sein Stellvertreter sein.
Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege sowie fernmündlich (zum Beispiel im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz) gefasst werden, wenn die Beschlussfassungsgegenstände allen Vorstandsmitgliedern vorher per E-Mail zugänglich gemacht wurden und die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hat.
§10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten -Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 26a EstG -Ehrenamtspauschale-) ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Ver- eins.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und der Vorstand des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur im laufenden Geschäftsjahr nach seiner Entstehung gültig gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und dem Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 11 Die Rechnungsprüfung
Die Jahreshauptversammlung wählt auf Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist unzulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung die Buchführung und die Kasse des Vereins zu überprüfen und der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere auf die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu achten, und dies in einer Schlussbemerkung in ihrem Bericht zu vermerken.
§ 12 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger deren Vergütung nicht den nach §31a BGB, benannten Betrag im Jahr übersteigt, haften bei Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur im Falle von Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 13 Datenschutz
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband, sowie des IPZV Bayern e.V. und dem IPZV e.V. ergeben, werden dem Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der DS-GVO, folgende personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Zeiten der Vereinszugehörigkeit. Im Übrigen gilt die Datenschutzrichtlinie des IPZV Nordbayern e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 14 Auflösung und Vereinsvermögen
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die gleichzeitig zwei Liquidatoren zu benennen hat.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den IPZV e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Soweit in vorstehenden §§ nicht abweichende Regelungen getroffen sind, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 16 Sonstige Bestimmungen / Inkrafttreten
Satzungsänderungen, die auf Grund von Hinweisen oder Aufforderungen von Ämtern, Behörden oder Fachverbänden sowie des Registergerichtes erforderlich werden, kann der geschäftsführende Vorstand allein beschließen.
Diese Fassung der Satzung wurde auf der MVV am 12. März 2023 beschlossen und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister des AG Nürnberg in Kraft.
Nürnberg, 12.03.2023
Katja Knop, 1. Vorsitzende Sabine Hecke, Schriftführer